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Allgemeine Geschäftsbedingungen:

§ 1 Allgemeines
Der Abschluss eines Servicevertrages erfolgt auf der Basis dieser Bedingungen, deren ausschließliche Gültigkeit der Auftraggeber durch Unterzeichnung des Vertrages anerkennt. Andere Bedingungen sind, außer sie sind ausdrücklich schriftlich vereinbart, ungültig. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
§ 2 Gegenstand des Vertrages
Serviceleistungen müssen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer schriftlich in Form von Verträgen oder Angeboten vereinbart werden. Vereinbarungen gelten als verbindlich, wenn der Auftraggeber ein vom Auftragnehmer unterzeichneten Vertrag oder ein Angebot schriftlich bestätigt. Mündliche Vereinbarungen werden, wenn technisch und zeitlich möglich, durch schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers vereinbart. Wird der Bestätigung nicht innerhalb eines Werktages oder mindestens bis 24 Stunden vor Ausführung widersprochen, gilt der Auftrag als erteilt.
§ 3 Art und Umfang der Leistungen
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen sachgerecht, sorgfältig und gewissenhaft durchzuführen. Umfang, Intervalle und Intensität der gesamten Leistung ergeben sich aus der vereinbarten Leistungsbeschreibung, welche Bestandteil des Vertrages ist. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt die Ausführung von vereinbarten Arbeiten aufgrund von Witterungsverhältnissen abzulehnen. Der Auftragnehmer ist (regressfrei) berechtigt, vereinbarte Arbeiten aufgrund von Witterungsverhältnissen und seiner Gefährdungsbeurteilung bezogen auf den Arbeitsschutz seiner Mitarbeiter zurückzustellen oder abzulehnen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtung anderer Unternehmen zu bedienen.
§ 4 Flächenermittlung, Maße und Mengen
Liegen der Leistungsbeschreibung Maße und Mengen zugrunde und ist eine maß- bzw. mengengebundene Abrechnung vereinbart, sind Veränderungen und Korrekturen an den Maßen und Mengen unverzüglich festzustellen und an den Auftraggeber mitzuteilen. Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten die Maße und Mengen als anerkannt. Die so neu ermittelten Maße und Mengen gelten nur für zukünftige Abrechnungen. Erstattungen oder Nachforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen.
§ 5 Änderung der Leistungen
Leistungen, die nicht Gegenstand der Leistungsvereinbarung, aber im Leistungsangebot des Auftragnehmers enthalten sind, werden gegen gesonderte Vergütung ausgeführt. Die bei Ausführung der Leistung aktuelle Preisliste für Stundenverrechnungssätze, Material und Anfahrten des Auftragnehmers gilt, wenn nicht anders festgelegt, als vereinbart.
§ 6 Leistungszeit
Die Ausführung von bestellten Leistungen erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, werktags d.h. Montag bis Freitag in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Zeitpunkt der Leistungsausführung wird laut Vertrag oder durch Terminvergabe festgelegt. Bei pauschalisierten bzw. leistungsbezogenen Aufträgen und Abrechnungen ohne Stundensatzvereinbarung, besteht seitens des Auftraggebers kein Anspruch auf feststehende Leistungszeiten. Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen werden mit Arbeitswerten abgerechnet, wobei jede angebrochene Einheit einer Vollen entspricht. Leistungszeiten an Sonn- und Feiertagen oder während der Nachtstunden sind entsprechend der zur Zeit der Ausführung gültigen Preisliste des Auftragnehmers zuschlagspflichtig.
§ 7 Personal
Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Arbeitskräfte, die unter seiner Leitung stehen. Er verpflichtet sich, nur Personal einzusetzen, die durch ordnungsgemäße Verträge gebunden sind. Die Ausführung und die Mitarbeiter werden durch den Auftragnehmer überwacht. Der Auftraggeber ist gegenüber den Mitarbeitern des Auftragnehmers nicht weisungsbefugt. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers stehen in keiner vertraglichen Beziehung zum Auftraggeber. Der Auftragnehmer wird seine Leistungen durch von ihm beauftragte Arbeitskräfte erbringen. Ein Anspruch auf Verrichtung von Leistungen durch eine bestimmte Arbeitskraft besteht nicht. Das Personal des Auftragnehmers ist verpflichtet, über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Dem Personal ist untersagt, Personen, die nicht vom Auftragnehmer eingesetzt sind, zur Arbeitsstelle mitzunehmen. Die Mitarbeiter werden belehrt. Eine Haftung des Auftragnehmers für Schäden, die aus Nichtbeachtung des Stillschweigens entstehen, ist ausgeschlossen.
§ 8 Abwerbung
Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Laufzeit und bis einschließlich des sechsten Monats nach Ablauf bzw. Ende dieses Vertrages weder unmittelbar selbst oder durch Dritte Arbeitskräfte abzuwerben. Bei Nichteinhaltung durch den Auftraggeber wird eine Vertragsstrafe an den Auftragnehmer in Höhe von sechs durchschnittlichen Monatsgehältern (brutto) je Einstellung bezogen auf den jeweiligen Mitarbeiter zum Monatsende der Kenntnisnahme der Abwerbung fällig. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
§ 9 Reinigungsmaterial und Geräte
Der Auftragnehmer stellt alle zur Durchführung der vertraglichen Serviceleistungen erforderlichen Geräte und Materialien, soweit nicht anderweitig vereinbart.
§ 10 Gewährleistung und Abnahme
Der Auftragnehmer leistet für die fachgerechte Durchführung der Arbeiten Gewähr. Weisen die Arbeiten Mängel auf und ist unverzüglich, d.h. innerhalb von 24 Stunden, gerügt worden, dann hat der Auftragnehmer das Recht und die Pflicht zur sofortigen Nachbesserung. Die Mängelbeseitigung ist vom Auftraggeber zu bestätigen. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der Objekte, an denen die Serviceleistungen durchgeführt wurden, nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit des Ausführungsortes trifft. Schadensersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadensersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf zwei Monatsvergütungen. Die Werkleistung des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich, d.h. innerhalb von 24 Stunden – spätestens bei Ingebrauchnahme – begründete Einwendungen in Schriftform erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden. Kommt der Auftraggeber seiner termingerechten Abnahmepflicht zum vereinbarten Abnahmetermin oder spätestens 3 Werktage nach Erbringung der Werksleistung nicht nach, gilt die Leistung als mangelfrei erbracht.
§ 11 Haftung
Der Auftragnehmer haftet, im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftplichtversicherung, für alle Personen-, Sach- und Bearbeitungsschäden und sonstige Schäden, die bei den Reinigungsarbeiten entstehen und die er oder sein Personal nachweislich verursacht haben. Grundlage hierfür ist § 276 BGB. Haftungsausschluss besteht in diesem Bereich für alle atypischen, nicht voraussehbaren Schäden. Dazu zählen insbesondere Schäden, die mit der Werkleistung des Auftragnehmers in keinem Zusammenhang stehen, wie z.B. bei Bedienung von Schließ- und Fenstereinrichtungen oder bei der Bedienung und Betreuung von Heizungen, Klimaanlagen und elektrischen Anlagen. Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung. Der Auftragnehmer ist Mitglied in der gesetzlichen Unfallversicherung. Er verpflichtet sich, bei der Arbeit für den Auftraggeber die gesetzlichen Unfallvorschriften zu beachten und sein Personal entsprechend zu belehren.
§ 12 Nebenpflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber liefert ohne Berechnung kaltes und warmes Wasser, sowie Strom für Licht und den Betrieb von Maschinen in dem für die Durchführung der Vertragsleistungen erforderlichen Umfang, wobei der Auftragnehmer sich verpflichtet, auf sparsamen Strom- und Wasserverbrauch zu achten. Der Auftraggeber stellt außerdem unentgeltlich geeignete verschließbare Räumlichkeiten zum Umkleiden des Reinigungspersonals und zur Unterbringung der Materialien, Geräte und Maschinen des Auftragnehmers zur Verfügung. Vor Tätigkeitsaufnahme durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber verpflichtet, die Mitarbeiter des Auftragnehmers in sämtliche vorhandenen für die Auftragsausführung relevanten technischen Einrichtungen des Auftragsobjektes und in die Gesamtanlage einzuweisen, sowie Gefahrenquellen ausdrücklich zu beschreiben.
§ 13 Vertragsdauer und Kündigung
Verträge oder Bestellungen mit zeitlicher Befristung sind wie vertraglich vereinbart gültig. Kündigungsfristen sind wie vereinbart und für beide Vertragsparteien gleich. Der Vertrag verlängert sich jeweils um die vereinbarte Vertragslaufzeit, wenn er nicht schriftlich bis spätestens zur vereinbarten Kündigungsfrist vor Ablauf gekündigt wird. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses oder bei bestellten aber nicht abgerufenen Aufträgen durch den Auftraggeber, d.h. ohne Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist, werden 75% der ausstehenden Vertragssumme zur Zahlung durch den Auftraggeber fällig. Eine fristlose Kündigung ist nur nach mehrmaliger erfolgloser Abmahnung, bezogen auf einen Streitfall, möglich. Auch bei sich häufenden Beanstandungen verschiedener Art, z.B. mehrmals monatlich, ist eine fristlose Kündigung möglich, sofern die Ursachen der Beanstandung nicht umgehend und dauerhaft behoben werden. Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Für die Rechtmäßigkeit der Kündigung ist der Zugang beim Kündigungsempfänger maßgebend.
§ 14 Vergütung
Der Auftragnehmer erhält vom Auftraggeber für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen wie folgt: Lt. Preis- und Leistungsvereinbarung. Bei den Vergütungssätzen handelt es sich um Bruttobeträge inklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Gesamtvertragssumme der Preis- und Leistungsvereinbarung gilt als vereinbart. Bei Verträgen mit einer Laufzeit wird die Vertragssumme, der Laufzeit entsprechend, anteilig in Form von Monatspauschalen abgerechnet. Tarifliche Lohnerhöhungen und erhöhte Sozialleistungen sowie gesetzliche und steuerliche Belastungen berechtigen zum prozentualen Preisaufschlag, d.h. maximal 1 x pro Kalenderjahr. Feier- u. betriebsfreie Tage berechtigen nicht zur Minderung des Pauschalbetrages.
§ 15 Zahlungsbedingungen
Rechnungen werden für die durchgeführten Arbeiten postnumerando erteilt und sind innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Leistungen die mit monatlichen Pauschalbeträgen abgerechnet werden, können vom Auftragnehmer während des Leistungsmonats in Rechnung gestellt werden. Zahlungen dieser Rechnungsbeträge sind zum 15. des Leistungsmonat fällig, soweit nichts anderweitig vereinbart worden ist. Die Zahlungsfrist, zehn Tage nach Rechnungserhalt, gilt als vereinbart. Bei verspäteter Zahlung behält sich der Auftragnehmer die Berechnung von Verzugszinsen von 1,5% pro Monat (1 Monat = 30 Kalendertage), ab dem ersten Tag der verspäteten Zahlung, vor. Hierbei gilt der angebrochene Monat als ganzer Monat. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers von länger als 30 Kalendertagen kann der Auftragnehmer Sicherheitsleistungen für den gesamten Betrag bis zum Ablauf des Vertrages einschließlich der aufgelaufenen Rechnungsbeträge verlangen und seine Arbeit bis zur Sicherstellung unterbrechen. Kommt der Auftraggeber dem Verlangen nicht innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach, kann der Auftragnehmer die weitere Vertragserfüllung ablehnen und Schadensersatz verlangen. Das Recht des Auftragnehmers auf fristlose Kündigung bleibt unberührt. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungserbringung bis zur Begleichung der Schuld zu unterbrechen. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung besteht nicht.
§ 16 Änderung des Vertrages
Änderung und Ergänzung des Vertrages bedürfen der Schriftform. Die etwaige Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages berührt nicht die Wirksamkeit der Übrigen. Die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag regelt § 305 BGB. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten an Stelle der bei Vertragsabschluss vereinbarten. Nach Bekanntgabe der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, hat der Auftraggeber nach Kenntnisnahme ein Sonderkündigungsrecht von 4 Wochen für abgeschlossene Verträge.
§ 17 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Kassel, soweit der Auftraggeber als Unternehmer anzusehen ist.

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